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Zusatzurlaub für Schichtarbeit und Nachtarbeit: Wer Anspruch hat und wie viele Tage

Ob es zusätzliche freie Tage gibt, entscheidet selten das Schichtmodell allein, sondern die Rechtsgrundlage: Tarifvertrag, Nachtarbeitsausgleich nach dem Arbeitszeitgesetz oder Schwerbehindertenrecht. Ein Überblick mit Tabellen, Rechenbeispielen und den Folgen für die Urlaubsplanung.

Veröffentlicht am 16. Oktober 2026 · Von Dr. Katharina Müller

Einen allgemeinen gesetzlichen Zusatzurlaub für Schichtarbeit gibt es nicht: Das Bundesurlaubsgesetz kennt nur den Mindesturlaub von 24 Werktagen (§ 3 BUrlG), unabhängig vom Schichtmodell. Für Nachtarbeit verpflichtet § 6 Abs. 5 ArbZG den Arbeitgeber – soweit kein Tarifvertrag einen Ausgleich regelt – zu einer angemessenen Zahl bezahlter freier Tage oder einem angemessenen Zuschlag; die Wahl trifft der Arbeitgeber. Als angemessen gelten nach dem Bundesarbeitsgericht in der Regel 25 Prozent, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent – in Geld oder in gleichwertigen freien Tagen (BAG, 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14). Echten Zusatzurlaub wegen Schicht- und Wechselschichtarbeit gewähren vor allem Tarifverträge: Im TVöD und TV-L gibt es einen Tag je zwei Monate ständiger Wechselschichtarbeit und einen Tag je vier Monate ständiger Schichtarbeit, also bis zu sechs bzw. drei Tage im Jahr.

„Steht mir Zusatzurlaub zu, weil ich Schicht arbeite?“ gehört zu den Fragen, die in der Urlaubsrunde regelmäßig auf dem Tisch der Planung landen. Die ehrliche Antwort lautet fast immer: Es kommt auf den Tarifvertrag an – und dort, wo keiner gilt, auf die Nachtstunden. Für die Planung ist das mehr als eine Abrechnungsfrage. Jeder Zusatzurlaubstag ist ein Tag, an dem eine Schicht neu besetzt werden muss, und jeder bezahlte freie Tag nach § 6 Abs. 5 ArbZG verändert die Kapazität des Teams genauso wie ein Urlaubstag. Dieser Beitrag ordnet die drei Rechtsgrundlagen, die in der Praxis durcheinandergeraten, zeigt die tariflichen Werte im öffentlichen Dienst und rechnet die typischen Sonderfälle durch: Teilzeit, Wechsel des Schichtmodells im laufenden Jahr und das Zusammentreffen mit dem Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen.

Drei Rechtsgrundlagen, die oft verwechselt werden

Unter dem Suchbegriff „Zusatzurlaub“ laufen im Schichtbetrieb drei Ansprüche zusammen, die rechtlich nichts miteinander zu tun haben. Wer sie trennt, beantwortet die meisten Rückfragen bereits mit der ersten Tabelle.

Zusatzurlaub und freie Tage im Schichtbetrieb – Rechtsgrundlagen im Überblick (Stand 16. Oktober 2026)
AnspruchGrundlageWer?Umfang
Zusatzurlaub wegen Schicht- oder Wechselschichtarbeitnur Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertragje nach Regelung, z. B. ständige Schicht- oder Wechselschichtarbeit mit ZulageTVöD/TV-L: 1 Tag je 2 Monate Wechselschicht (max. 6), 1 Tag je 4 Monate Schicht (max. 3)
Ausgleich für Nachtarbeit§ 6 Abs. 5 ArbZG, nur wenn kein Tarifvertrag einen Ausgleich regeltNachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 ArbZGangemessene Zahl bezahlter freier Tage oder angemessener Zuschlag; Regelwert 25 %, Dauernacht 30 % (BAG 10 AZR 423/14)
Zusatzurlaub für Nachtarbeitsstundeneinzelne Tarifverträge, z. B. TVöD-K und TVöD-BBeschäftigte mit Nachtarbeit zwischen 21 und 6 UhrTVöD-K: 1 bis 4 Tage ab 150, 300, 450, 600 Nachtstunden im Jahr
Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen§ 208 SGB IXschwerbehinderte Menschen (nicht Gleichgestellte)5 Arbeitstage bei Fünf-Tage-Woche, unabhängig vom Schichtmodell

Tarifliche Werte nach dem veröffentlichten Wortlaut des § 27 TVöD (Allgemeiner Teil und Besonderer Teil Krankenhäuser) und des § 27 TV-L. Maßgeblich ist immer der Tarifvertrag, der für das konkrete Arbeitsverhältnis gilt; Haus- und Branchentarifverträge weichen ab.

Was das Gesetz sagt: kein Zusatzurlaub, aber Ausgleich für Nachtarbeit

Das Bundesurlaubsgesetz gewährt jeder beschäftigten Person mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr, bei einer Fünf-Tage-Woche also 20 Arbeitstage. Ob jemand im Früh-Spät-Wechsel, in der Kontischicht oder ausschließlich tagsüber arbeitet, spielt dafür keine Rolle. Einen gesetzlichen Zusatzurlaub „für Schichtarbeit“ gibt es nicht – auch nicht für Wechselschicht mit Nachtanteil.

Was das Arbeitszeitgesetz stattdessen regelt, ist ein Ausgleich für Nachtarbeit. § 6 Abs. 5 ArbZG lautet im Kern: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Drei Begriffe entscheiden darüber, ob der Anspruch besteht:

Die bezahlten freien Tage nach § 6 Abs. 5 ArbZG werden umgangssprachlich oft „Zusatzurlaub für Nachtarbeit“ genannt. Rechtlich sind sie kein Erholungsurlaub, sondern eine Freistellung als Ausgleich für die Belastung durch Nachtarbeit. Der Unterschied ist für die Planung wichtig: Die Tage gehören nicht auf das Urlaubskonto, sondern auf ein eigenes Konto, und sie entstehen aus geleisteten Nachtstunden, nicht aus dem Kalender.

Wie viel ist „angemessen“? Die Rechtsprechung des BAG

Was angemessen ist, sagt das Gesetz nicht. Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage in einem Leiturteil vom 9. Dezember 2015 (10 AZR 423/14) beantwortet, zusammen mit den Parallelverfahren 10 AZR 29/15 und 10 AZR 156/15. Geklagt hatte ein Lkw-Fahrer im Linienverkehr eines nicht tarifgebundenen Paketdienstes, der überwiegend zwischen 20 und 6 Uhr fuhr und einen Zuschlag von 20 Prozent erhielt.

Kernaussagen aus BAG, 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14
FrageAntwort des BAG
Regelwert25 % des Bruttostundenlohns oder entsprechende Zahl bezahlter freier Tage
Dauernachtarbeitregelmäßig 30 %
Untergrenzeetwa 10 %, wenn Nachtarbeit aus technischen oder aufgabenbedingten Gründen unvermeidbar ist; rein wirtschaftliche Gründe senken den Wert nicht
Wer wählt zwischen Geld und freien Tagen?der Arbeitgeber; auch eine Kombination ist möglich, die einmal getroffene Wahl für einen Zeitraum bindet
Welche Stunden zählen?die Stunden in der gesetzlichen Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr

Für die Planung ist vor allem der vierte Punkt relevant: Der Arbeitgeber kann den Ausgleich ganz oder teilweise in freien Tagen gewähren. Beide Formen müssen grundsätzlich gleichwertig sein. Eine feste Umrechnungsformel nennt das Gericht nicht. Im entschiedenen Fall wurde der Arbeitgeber verurteilt, wahlweise 30 Prozent Zuschlag zu zahlen oder für je 90 Nachtarbeitsstunden zwei bezahlte freie Tage zu gewähren – das Gericht wies selbst darauf hin, dass diese vom Kläger beantragte Relation keinem wertgleichen Ausgleich entspricht, und gab ihr nur statt, weil es nicht über den Antrag hinausgehen durfte.

Rechenbeispiel: Zuschlag in freie Tage umrechnen

Eine Pflegehelferin ohne Tarifbindung arbeitet im Jahr 1.200 Stunden in der Nachtzeit (23 bis 6 Uhr) als Dauernachtwache. Bei 30 Prozent ergibt das einen Ausgleich im Wert von 360 Stunden. Wählt der Arbeitgeber freie Tage, entspricht das bei Schichten von acht Stunden 45 bezahlten freien Tagen. Die Rechnung zeigt, warum die meisten Betriebe bei Dauernachtarbeit den Zuschlag zahlen: Ein Ausgleich in Tagen würde das Personal binden, das die Nächte ohnehin knapp macht. Die Umrechnung ist eine Wertgleichheits-Rechnung, keine gerichtliche Formel.

Wichtig ist die Einschränkung am Anfang der Vorschrift: Gilt für das Arbeitsverhältnis ein Tarifvertrag mit einer eigenen Ausgleichsregelung für Nachtarbeit, tritt § 6 Abs. 5 ArbZG zurück. Dann bestimmt der Tarifvertrag Höhe und Form – auch wenn sie unter 25 Prozent liegt. Der gesetzliche Anspruch ist eine Auffangregel für Betriebe ohne Tarifbindung.

Zusatzurlaub im Tarifvertrag: TVöD und TV-L

Den echten Zusatzurlaub für Schichtarbeit regelt der öffentliche Dienst am deutlichsten, und viele Haustarifverträge orientieren sich daran. § 27 TVöD und § 27 TV-L sind im Kern gleich aufgebaut: Wer ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leistet und die entsprechende Zulage erhält, bekommt Zusatzurlaub nach zusammenhängenden Monaten. Die Definition der Wechselschicht – regelmäßiger Wechsel einschließlich Nachtschichten, erneute Nachtschicht längstens nach einem Monat – ist dieselbe wie bei der Zulage; Einzelheiten dazu im Beitrag Wechselschichtzulage.

Zusatzurlaub nach § 27 TVöD und § 27 TV-L (veröffentlichter Wortlaut, Stand 16. Oktober 2026)
KonstellationTVöD (Bund/VKA)TV-L
ständige Wechselschichtarbeit mit Zulage1 Arbeitstag je 2 zusammenhängende Monate1 Arbeitstag je 2 zusammenhängende Monate
ständige Schichtarbeit mit Zulage1 Arbeitstag je 4 zusammenhängende Monate1 Arbeitstag je 4 zusammenhängende Monate
nicht ständige WechselschichtarbeitBund: 1 Tag je 3 Monate mit überwiegender Wechselschicht; VKA: Regelung per Betriebs- oder Dienstvereinbarung1 Tag je 3 Monate mit überwiegender Wechselschicht
nicht ständige SchichtarbeitBund: 1 Tag je 5 Monate mit überwiegender Schicht; VKA: Betriebs- oder Dienstvereinbarung1 Tag je 5 Monate mit überwiegender Schicht
Höchstgrenze Zusatzurlaubinsgesamt 6 Arbeitstage im Kalenderjahr; der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen zählt nicht mit

Zwei Bereiche weichen nach oben ab. Im TVöD-K (Krankenhäuser) erhalten Beschäftigte in ständiger Wechselschicht seit 2021 für je zwei Tage Zusatzurlaub nach Absatz 1 einen weiteren Tag – aus höchstens sechs werden so bis zu neun Tage. Außerdem kennen TVöD-K und TVöD-B (Pflege- und Betreuungseinrichtungen) einen eigenen Zusatzurlaub für Nachtarbeit, der an die geleisteten Nachtstunden anknüpft:

Zusatzurlaub für Nachtarbeit nach § 27 Abs. 3.1 TVöD-K (Nachtarbeit zwischen 21 und 6 Uhr, Vollzeit)
Nachtarbeitsstunden im KalenderjahrZusatzurlaubBei 50 % Teilzeit (anteilige Schwelle)
ab 1501 Arbeitstagab 75
ab 3002 Arbeitstageab 150
ab 4503 Arbeitstageab 225
ab 6004 Arbeitstageab 300

Nachtstunden aus Zeiträumen, für die bereits Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt – beide Ansprüche werden also nicht für dieselben Monate addiert. Gezählt werden nur Stunden der regelmäßigen Arbeitszeit, die dienstplanmäßig oder betriebsüblich anfallen. Die Teilzeitspalte folgt der Kürzungsregel des § 27 Abs. 3.3 TVöD-K.

Berechnung bei Teilzeit und unterjährigem Wechsel

Die Grundregel ist einfach, die Sonderfälle sind es nicht. Drei Konstellationen treten im Schichtbetrieb regelmäßig auf.

  1. Wechsel des Schichtmodells im laufenden Jahr

    Der tarifliche Anspruch bemisst sich nach der tatsächlich geleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (Protokollerklärung zu § 27 TVöD und TV-L). Beispiel: Ein Beschäftigter arbeitet von Januar bis April in ständiger Schichtarbeit (vier Monate, ein Tag) und wechselt zum 1. Mai in die Wechselschicht (acht Monate, vier Tage). Er erhält fünf Tage Zusatzurlaub – den ersten ab Ende April, die übrigen jeweils nach zwei weiteren zusammenhängenden Monaten.

  2. Unterbrechung durch Krankheit oder Urlaub

    Urlaub, Freizeitausgleich, Arbeitsbefreiung und Arbeitsunfähigkeit schaden der Ständigkeit nicht, soweit die Grenzen des § 22 TVöD eingehalten sind, also solange Entgeltfortzahlung läuft. Das Bundesarbeitsgericht hat für einen Notfallsanitäter entschieden, dass ein Monat, in dem nach Ende der Entgeltfortzahlung nur noch Krankengeldzuschuss gezahlt wurde, bei der Berechnung außer Betracht bleibt (BAG, 26. Mai 2020 – 9 AZR 129/19).

  3. Teilzeit und weniger als fünf Arbeitstage

    Ist die Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage je Woche verteilt, wird der Zusatzurlaub wie der Erholungsurlaub umgerechnet (§ 27 Abs. 5 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 TVöD). Im Fall 9 AZR 129/19 wurde der Zusatzurlaub wegen einer Vier-Tage-Woche um einen Tag gekürzt. Bei der Nachtarbeitsstaffel des TVöD-K sinken zusätzlich die Stundenschwellen im Verhältnis der vereinbarten zur vollen Arbeitszeit.

Für den gesetzlichen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG stellt sich die Teilzeitfrage anders: Er hängt an den tatsächlich geleisteten Nachtstunden, nicht am Beschäftigungsumfang. Wer in Teilzeit nur Nachtdienste übernimmt, kann Dauernachtarbeit leisten und damit den höheren Regelwert auslösen.

Abgrenzung: Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen

Der Zusatzurlaub nach § 208 SGB IX hat mit Schichtarbeit nichts zu tun, trifft aber im Schichtbetrieb häufig mit ihr zusammen. Schwerbehinderte Menschen erhalten fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Urlaubsjahr; bei mehr oder weniger als fünf Arbeitstagen je Woche erhöht oder vermindert er sich entsprechend. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht das ganze Jahr, gibt es für jeden vollen Monat ein Zwölftel; Bruchteile ab einem halben Tag werden aufgerundet. Beispiel: Feststellung zum 1. Juli, Fünf-Tage-Woche – sechs Zwölftel von fünf Tagen ergeben 2,5 Tage, aufgerundet drei Tage.

Der Schwerbehindertenzusatzurlaub tritt neben den tariflichen Zusatzurlaub wegen Schichtarbeit. Er wird bei der tariflichen Höchstgrenze von sechs Arbeitstagen ausdrücklich nicht mitgezählt. Gleichgestellte behinderte Menschen haben keinen Anspruch auf diesen Zusatzurlaub.

Zusatzurlaub im Schichtplan: was die Planung beachten muss

Zusatzurlaub ist für die Planung kein Randthema, weil er sich in Teams mit hohem Nacht- oder Wechselschichtanteil summiert. Ein Team von zwölf Personen in ständiger Wechselschicht nach TVöD hat zusammen bis zu 72 zusätzliche freie Arbeitstage im Jahr – im Krankenhaus bis zu 108. Diese Tage fehlen in der Kapazitätsrechnung, wenn sie nicht von vornherein im Ausfallzeitfaktor stehen; wie dieser Faktor ermittelt wird, zeigt Personalbedarf berechnen.

Eine Tabellenkalkulation kann Zusatzurlaub abbilden, aber jede Umbesetzung, jeder Tausch und jede Krankmeldung verändert die Grundlage – genau dort entstehen Zählfehler. Die Grenzen dieses Wegs ordnet die Seite Excel-Schichtplaner ein. Aplano etwa führt Abwesenheiten und Urlaubskonten neben dem Schichtplan, zeigt Konflikte mit Pausen- und Ruhezeiten nach ArbZG an und bietet Auswertungen und Exporte der geplanten und erfassten Zeiten; die Software wird auf Capterra mit 4,8 von 5 bei 113 Bewertungen und auf OMR Reviews mit 4,7 von 5 bei 206 Bewertungen geführt (Stand Juli 2026). Welche Werkzeuge Abwesenheitskonten und Auswertungen mitbringen, vergleicht die Übersicht Schichtplaner im Vergleich.

Häufige Fragen

Gibt es gesetzlichen Zusatzurlaub für Schichtarbeit?

Nein. Das Bundesurlaubsgesetz sieht nur den Mindesturlaub von 24 Werktagen vor, bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstage, unabhängig vom Schichtmodell. Zusatzurlaub wegen Schicht- oder Wechselschichtarbeit entsteht nur aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag. Gesetzlich geregelt ist lediglich ein Ausgleich für Nachtarbeit nach § 6 Abs. 5 ArbZG.

Wie viele Tage Zusatzurlaub gibt es für Nachtarbeit?

Ohne Tarifvertrag schuldet der Arbeitgeber Nachtarbeitnehmern nach § 6 Abs. 5 ArbZG eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag; er entscheidet, welche Form er wählt. Angemessen sind nach dem Bundesarbeitsgericht in der Regel 25 Prozent, bei Dauernachtarbeit 30 Prozent – als Geld oder als gleichwertige freie Tage (BAG, 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14). Eine feste Zahl von Tagen nennt das Gesetz nicht. Tarifverträge regeln eigene Werte, im TVöD-K etwa einen bis vier Tage ab 150, 300, 450 und 600 Nachtarbeitsstunden im Jahr.

Wie viel Zusatzurlaub gibt es bei Wechselschicht im TVöD?

Nach § 27 TVöD erhalten Beschäftigte in ständiger Wechselschichtarbeit, denen die Wechselschichtzulage zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für je zwei zusammenhängende Monate, also bis zu sechs Tage im Jahr. Bei ständiger Schichtarbeit ist es ein Tag je vier zusammenhängende Monate, also bis zu drei Tage. Im TVöD-K für Krankenhäuser kommt für je zwei Tage ein weiterer hinzu, sodass bis zu neun Tage möglich sind. Der TV-L enthält dieselbe Grundregel.

Kann der Arbeitgeber statt Zuschlag freie Tage geben?

Ja. § 6 Abs. 5 ArbZG lässt dem Arbeitgeber die Wahl zwischen bezahlten freien Tagen, einem Zuschlag oder einer Kombination, sofern kein Tarifvertrag den Ausgleich regelt. Beide Formen müssen grundsätzlich gleichwertig sein. Hat der Arbeitgeber seine Wahl für einen Zeitraum getroffen, ist er daran gebunden (BAG, 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14).

Wie wird Zusatzurlaub bei Teilzeit berechnet?

Arbeiten Teilzeitkräfte an weniger als fünf Tagen je Woche, wird tariflicher Zusatzurlaub wie der Erholungsurlaub umgerechnet; im Fall BAG 9 AZR 129/19 wurde er wegen einer Vier-Tage-Woche um einen Tag gekürzt. Beim Nachtarbeitszusatzurlaub des TVöD-K werden zusätzlich die Stundenschwellen anteilig gesenkt, bei halber Arbeitszeit etwa von 150 auf 75 Stunden. Der gesetzliche Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG richtet sich dagegen nach den tatsächlich geleisteten Nachtstunden.

Zählt der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen auf den Schicht-Zusatzurlaub?

Nein, beide Ansprüche stehen nebeneinander. Schwerbehinderte Menschen erhalten nach § 208 SGB IX fünf Arbeitstage Zusatzurlaub bei einer Fünf-Tage-Woche, anteilig ein Zwölftel je vollem Monat, wenn die Schwerbehinderung nicht das ganze Jahr besteht. Die tarifliche Höchstgrenze von sechs Arbeitstagen Zusatzurlaub in TVöD und TV-L gilt für diesen Anspruch ausdrücklich nicht.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen

  1. Arbeitszeitgesetz: § 2 ArbZG (Nachtzeit, Nachtarbeit, Nachtarbeitnehmer) · § 6 ArbZG (Nacht- und Schichtarbeit, Ausgleich nach Abs. 5)
  2. Urlaubsrecht: § 3 BUrlG (Mindesturlaub) · § 7 BUrlG (Zeitpunkt, Übertragbarkeit) · § 208 SGB IX (Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen)
  3. BAG, Urteil vom 9. Dezember 2015 – 10 AZR 423/14 (angemessener Nachtarbeitsausgleich 25 % bzw. 30 % bei Dauernachtarbeit, Wahlrecht des Arbeitgebers): bundesarbeitsgericht.de
  4. BAG, Urteil vom 26. Mai 2020 – 9 AZR 129/19 (Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit, Arbeitsunfähigkeit, Vier-Tage-Woche): bundesarbeitsgericht.de
  5. Tarifverträge: § 27 TVöD · § 27 TVöD-K (Krankenhäuser, Nachtarbeitsstaffel) · § 27 TV-L (BAYERN.RECHT)
  6. Funktionsangaben Software: aplano.de (Stand Oktober 2026); Bewertungen: Capterra und OMR Reviews (Stand Juli 2026)

Redaktionell geprüft am 16. Oktober 2026. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall; verbindlich sind Arbeitsvertrag, der anwendbare Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung und die Entscheidungen der Arbeitsgerichte.