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Zeitumstellung in der Nachtschicht: Wie die 9-Stunden-Nacht am 25. Oktober 2026 geplant, bezahlt und erfasst wird

Zweimal im Jahr stimmt die Uhr nicht mit dem Schichtplan überein: Im Oktober hat die Nachtschicht neun Stunden, im März sieben. Was davon bezahlt wird, was das Arbeitszeitgesetz erlaubt und wie die Zeiterfassung die doppelte Stunde 2A/2B zählt – mit Blick auf den 25. Oktober 2026.

Veröffentlicht am 21. September 2026 · Von Dr. Katharina Müller

In der Nacht von Samstag, 24., auf Sonntag, 25. Oktober 2026, endet die Sommerzeit: Um 3 Uhr wird die Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt, die Nacht hat 25 Stunden und eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr dauert neun statt acht Stunden. Die zusätzliche Stunde ist geleistete Arbeit und wird bezahlt – als Überstunde, wenn sie die vereinbarte Arbeitszeit übersteigt, und mit Nachtzuschlag nach § 6 Abs. 5 ArbZG. Am 28. März 2027 fehlt umgekehrt eine Stunde: Sie muss nicht nachgearbeitet werden, wird bei Stundenlohn aber auch nicht bezahlt, beim Monatsgehalt in der Regel gutgeschrieben. Eine eigene gesetzliche Regel für die Zeitumstellung gibt es nicht; maßgeblich sind Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag. Für die Planung heißt das: die doppelte Stunde 2A/2B in der Zeiterfassung prüfen, die 10-Stunden- und Pausengrenzen einhalten und die beiden Nächte im Jahr entweder derselben Person geben oder über das Arbeitszeitkonto ausgleichen.

Was in der Nacht zum 25. Oktober 2026 passiert

Die Regel steht in § 2 Abs. 2 der Sommerzeitverordnung: „Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit. Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal.“ Die Verordnung gibt den beiden Stunden sogar Namen: „Die erste Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird mit 2A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Zeit) mit 2B bezeichnet.“ Grundlage ist § 5 des Einheiten- und Zeitgesetzes, europaweit die Richtlinie 2000/84/EG; der Vorschlag der EU-Kommission von 2018, die Umstellung abzuschaffen, ist seit der Abstimmung des Europäischen Parlaments 2019 im Rat nicht weiterverfolgt worden – die Nächte bleiben also planbar, jedes Jahr am letzten Sonntag im März und Oktober.

Betroffen ist keine Randgruppe. Nach der Arbeitskräfteerhebung des Statistischen Bundesamts arbeiteten 2025 4,3 Prozent der Erwerbstätigen ständig oder regelmäßig nachts zwischen 23 und 6 Uhr, Männer mit 5,4 Prozent häufiger als Frauen mit 3,0 Prozent. Für jede dieser Personen, die in einer der beiden Umstellungsnächte im Dienst ist, stimmen Planstunden und geleistete Stunden nicht überein.

Die Umstellungsnächte 2026 und 2027 und ihre Wirkung auf typische Nachtschichten
NachtUmstellungSchicht 22–6 UhrSchicht 20–4 UhrSchicht 0–8 UhrSchicht 18–2 Uhr
Sa 24. → So 25. Oktober 20263:00 MESZ → 2:00 MEZ, Stunde 2A und 2B9 h9 h9 h8 h (endet vor der doppelten Stunde: 2A)
Sa 27. → So 28. März 20272:00 MEZ → 3:00 MESZ, Stunde 2–3 entfällt7 h7 h7 h8 h (Ende 2:00 existiert nicht – Schichtende 3:00 MESZ prüfen)
Sa 30. → So 31. Oktober 20273:00 MESZ → 2:00 MEZ9 h9 h9 h8 h

Die Tabelle zeigt zwei Dinge. Erstens trifft die Umstellung jede Schicht, die die Stunde zwischen 2 und 3 Uhr einschließt – Früh- oder Spätschichten sind nie betroffen. Zweitens sind Schichtgrenzen um 2 Uhr herum eine Falle: Eine Schicht „bis 2 Uhr“ endet im Oktober nach der Sommerzeitverordnung um 2A, also nach acht Stunden; im März endet sie rechnerisch nach sieben Stunden, weil es 2 Uhr in dieser Nacht nicht gibt. Wer solche Schichten hat, sollte das Schichtende für diese eine Nacht ausdrücklich festlegen.

Die neunte Stunde: Vergütung, Überstunde, Nachtzuschlag

Für die zusätzliche Stunde gilt das Einfachste zuerst: Sie wurde gearbeitet, also ist sie zu bezahlen. § 611a Abs. 2 BGB verpflichtet den Arbeitgeber „zur Zahlung der vereinbarten Vergütung“ für die geleistete Arbeit; eine Sonderregel, nach der die Umstellungsstunde unbezahlt bliebe, existiert nicht. Ob sie zusätzlich zur Überstunde wird, hängt von der Wochen- oder Monatsarbeitszeit ab: Wer mit der neunten Stunde die vereinbarte Arbeitszeit überschreitet, hat nach § 612 BGB Anspruch auf Vergütung als Überstunde – und, wenn Tarif- oder Arbeitsvertrag ihn vorsehen, auf den Überstundenzuschlag. Das Bundesarbeitsgericht setzt für die Vergütungserwartung voraus, dass die Mehrarbeit angeordnet, gebilligt oder geduldet war; bei einer geplanten Nachtschicht in der Umstellungsnacht liegt die Anordnung im Plan selbst (BAG 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21). Wie die Überstunde konkret berechnet wird, beschreibt der Beitrag zum Arbeitszeitkonto im Schichtbetrieb.

Hinzu kommt die Nachtarbeit. Die doppelte Stunde liegt zwischen 2 und 3 Uhr und damit in der Nachtzeit des § 2 Abs. 3 ArbZG (23 bis 6 Uhr). § 6 Abs. 5 ArbZG verlangt für Nachtarbeitsstunden „eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag“, soweit keine tarifliche Regelung besteht – die Rechtsprechung hält 25 Prozent für regelmäßig angemessen, bei Dauernachtschicht 30 Prozent. Steuerlich ist die Stunde privilegiert: Zuschläge für Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sind nach § 3b EStG bis 25 Prozent des Grundlohns steuerfrei, zwischen 0 und 4 Uhr sogar bis 40 Prozent, wenn die Arbeit vor 0 Uhr aufgenommen wurde. Beide Umstellungsstunden 2A und 2B fallen in dieses Fenster. Fällt die Nacht wie 2026 auf einen Sonntag, kommt für die Stunden ab 0 Uhr der Sonntagszuschlag hinzu, sofern die Sonntagsarbeit nach § 10 ArbZG zulässig ist; die Regeln dazu erklärt der Beitrag zur Sonntagsarbeit im Schichtplan.

Rechenbeispiel: Nachtschicht 22–6 Uhr in der Umstellungsnacht Oktober 2026 (Stundenlohn 20 €, Nachtzuschlag 25 %, Überstundenzuschlag 25 %)
PositionNormale Nacht (8 h)Umstellungsnacht (9 h)Differenz
Grundvergütung8 × 20 € = 160,00 €9 × 20 € = 180,00 €+ 20,00 €
Nachtzuschlag 25 % (Nachtzeit 23–6 Uhr: 7 bzw. 8 h)7 × 5 € = 35,00 €8 × 5 € = 40,00 €+ 5,00 € (steuerfrei)
Überstundenzuschlag 25 % auf die 9. Stunde (falls Wochenarbeitszeit überschritten)1 × 5 € = 5,00 €+ 5,00 € (steuerpflichtig)
Brutto der Schicht195,00 €225,00 €+ 30,00 €

Wird die Stunde nicht ausgezahlt, sondern dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben, gilt dasselbe in Zeit: plus eine Stunde, gegebenenfalls plus Zuschlag in Zeit, wenn der Tarifvertrag den Zuschlag auch beim Freizeitausgleich vorsieht. Die tarifliche Landschaft ist dabei uneinheitlich: Manche Manteltarifverträge und viele Betriebsvereinbarungen im Kontischichtbetrieb regeln die Umstellungsnächte ausdrücklich – etwa durch Gutschrift der Sollstunde im März und Bezahlung der Mehrstunde im Oktober oder durch Neutralisierung beider Nächte im Konto. Fehlt eine solche Regel, gelten die gesetzlichen Grundsätze oben.

Die fehlende Stunde im März: keine Nacharbeit, aber auch kein Lohn?

Am 28. März 2027 wird um 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt; die Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr dauert sieben Stunden. Für diese Stunde ist die Arbeitsleistung objektiv unmöglich – sie existiert im Kalender nicht. Nach § 275 Abs. 1 BGB entfällt die Pflicht zur Leistung, die Beschäftigten müssen die Stunde nicht nacharbeiten. Die Kehrseite steht in § 326 Abs. 1 BGB: Entfällt die Leistung, entfällt grundsätzlich auch der Anspruch auf die Gegenleistung. Bei reinem Stundenlohn wird die siebte Stunde also bezahlt, die achte nicht. Anders beim festen Monatsgehalt: Es ist nicht auf die einzelne Stunde bezogen, und in der Praxis wird es für den März nicht gekürzt – die meisten Arbeitgeber schreiben die Sollstunde gut, viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen ordnen das ausdrücklich an. Die Gegenauffassung, der Arbeitgeber trage die Zeitumstellung als Betriebsrisiko nach § 615 BGB, hat sich nicht durchgesetzt, weil die Umstellung weder aus seiner Sphäre stammt noch von ihm beeinflussbar ist.

Für den Planer ergibt sich daraus die eigentliche Aufgabe: Wer im Oktober die Mehrstunde bezahlt und im März die Sollstunde gutschreibt, gibt in beiden Nächten etwas dazu. Das ist zulässig und verbreitet, aber es sollte eine Entscheidung sein, keine Folge zweier unterschiedlicher Sachbearbeiter. Die dritte Variante ist die eleganteste: Dieselbe Person arbeitet beide Nächte, und die Stunden heben sich auf. Genau dieses Modell hat das Bundesarbeitsgericht schon 1985 für den Kontischichtbetrieb gebilligt – der Arbeitgeber darf im Rahmen seiner Interessenabwägung die Zusatz- und Fehlstunde derselben Schichtgruppe zuweisen, um Lücken und Überschneidungen zu vermeiden (BAG 11. September 1985 – 7 AZR 276/83). In Rotationsmodellen mit festen Schichtgruppen ist das leicht: Die Gruppe, die im März die kurze Nacht hatte, bekommt im Oktober die lange. Wie Rotationen so gebaut werden, dass solche Ausgleiche sichtbar bleiben, zeigt Rotation fair bauen.

Arbeitszeitgesetz: Neun Stunden sind erlaubt – mit zwei Bedingungen

Die 9-Stunden-Nacht verstößt nicht gegen das Arbeitszeitgesetz, sie muss nur im Rahmen bleiben. § 3 ArbZG erlaubt bis zu zehn Stunden werktäglich, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden. Für Nachtarbeitnehmer – Beschäftigte, die normalerweise in Wechselschicht Nachtarbeit leisten oder an mindestens 48 Tagen im Jahr – verkürzt § 6 Abs. 2 ArbZG den Ausgleichszeitraum auf einen Kalendermonat oder vier Wochen. Wer in der Umstellungsnacht neun Stunden arbeitet, braucht also innerhalb von vier Wochen eine Stunde weniger irgendwo anders; im Kontischichtbetrieb liegt sie meist ohnehin im Zyklus. Nach dem Ende der Nachtschicht am Sonntagmorgen um 6 Uhr müssen zudem elf Stunden Ruhezeit nach § 5 ArbZG liegen, bevor die nächste Schicht beginnt – bei einem Wechsel in die Frühschicht am Montag ist das unkritisch, bei einem Nachtdienst-Doppel ohnehin eingehalten.

Wie die Zeiterfassung die doppelte Stunde zählt

Das größte praktische Risiko liegt nicht im Recht, sondern in der Software. Ein System, das Arbeitszeit als Differenz zweier lokaler Uhrzeiten berechnet – „6:00 minus 22:00 plus 24 Stunden“ –, ergibt in der Oktobernacht acht Stunden und unterschlägt die Stunde 2B; im März ergibt dieselbe Rechnung acht Stunden, obwohl nur sieben gearbeitet wurden. Korrekt zählt nur, wer Zeitstempel intern in koordinierter Weltzeit (UTC) speichert und die lokale Uhrzeit erst zur Anzeige umrechnet: Zwischen 22:00 MESZ und 6:00 MEZ liegen dann neun Stunden, zwischen 22:00 MEZ und 6:00 MESZ sieben. Terminals, Apps und Tabellen verhalten sich hier unterschiedlich – Excel etwa kennt keine Zeitzone und rechnet immer acht. Nach der Umstellung lohnt deshalb eine gezielte Kontrolle: Alle Buchungen der Nachtschicht vom 24. auf den 25. Oktober aufrufen, die Nettostunden mit dem Plan vergleichen und prüfen, ob Zeiterfassung, Arbeitszeitkonto und Lohnabrechnung dieselbe Zahl führen. Wer eine Stempelung genau in der doppelten Stunde hat – etwa den Pausenbeginn um 2:20 Uhr –, sollte die Bezeichnung 2A oder 2B im Buchungsprotokoll finden oder den Zeitstempel manuell prüfen.

Fünf Planungsregeln für die Umstellungsnächte

1. Termine jährlich eintragen: letzter Sonntag im März und im Oktober als Planungsereignis im Jahreskalender – 2027: 28. März und 31. Oktober. 2. Schichtgrenzen um 2 Uhr vermeiden oder für diese Nächte ausdrücklich festlegen. 3. Ausgleichsmodell in der Betriebsvereinbarung festschreiben: dieselbe Gruppe für beide Nächte, oder Konto plus eins / minus eins, oder Bezahlung der Mehrstunde und Gutschrift der Fehlstunde. 4. Zehn-Stunden- und Pausengrenze prüfen, bevor die Oktobernacht freigegeben wird – bei 9,5- oder 10-Stunden-Schichten muss die Schicht verkürzt werden. 5. Buchungen der Umstellungsnacht am Montag danach kontrollieren und die Nachtzuschläge für die neunte Stunde in der Abrechnung nachvollziehen.

Was das Planungswerkzeug leisten muss

Ein Excel-Plan kann die Nacht als „N“ markieren, aber weder die neunte Stunde zählen noch die Zuschläge nach Uhrzeitfenster berechnen; die Grenzen ordnet die Seite Excel-Schichtplaner ein. Planungssoftware mit integrierter Zeiterfassung führt Plan, Stempelung und Konto auf denselben Daten; Aplano etwa erfasst Kommen und Gehen per App oder Terminal, berechnet Überstunden im Stundenkonto, prüft Pausen- und Ruhezeiten nach ArbZG und wertet Stunden je Schicht aus, sodass die Umstellungsnacht mit ihrer tatsächlichen Dauer im Konto steht. Welche Werkzeuge Zeiterfassung und Regelprüfung mitbringen, vergleicht die Übersicht Schichtplaner im Vergleich.

Häufige Fragen

Wann ist die Zeitumstellung im Oktober 2026?

In der Nacht von Samstag, 24., auf Sonntag, 25. Oktober 2026. Um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit wird die Stundenzählung auf 2 Uhr zurückgestellt; die Stunde von 2 bis 3 Uhr gibt es zweimal, nach § 2 Abs. 2 der Sommerzeitverordnung als 2A (Sommerzeit) und 2B (Normalzeit) bezeichnet. Die Nacht hat 25 Stunden, eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr dauert 9 statt 8 Stunden. Die nächste Umstellung auf Sommerzeit folgt am 28. März 2027 um 2 Uhr, dann fehlt eine Stunde.

Muss die zusätzliche Stunde bei der Umstellung auf Winterzeit bezahlt werden?

Ja. Wer in der Nacht zum 25. Oktober 2026 von 22 bis 6 Uhr arbeitet, leistet neun Stunden Arbeit, und geleistete Arbeit ist zu vergüten (§ 611a Abs. 2 BGB). Übersteigt die Stunde die vereinbarte Arbeitszeit, ist sie eine Überstunde mit den dafür geltenden Regeln (§ 612 BGB, Tarifvertrag). Weil sie zwischen 2 und 3 Uhr liegt, ist sie zugleich Nachtarbeit mit Anspruch auf angemessenen Ausgleich nach § 6 Abs. 5 ArbZG; ein Nachtzuschlag von bis zu 40 Prozent bleibt nach § 3b EStG steuerfrei.

Was gilt für die fehlende Stunde bei der Umstellung auf Sommerzeit?

Im März wird die Nachtschicht eine Stunde kürzer, weil die Stunde von 2 bis 3 Uhr nicht existiert. Die Arbeitsleistung ist objektiv unmöglich (§ 275 BGB); Beschäftigte müssen sie nicht nacharbeiten. Bei Stundenlohn entfällt die Vergütung für die nicht geleistete Stunde (§ 326 Abs. 1 BGB), bei festem Monatsgehalt bleibt das Gehalt in der Regel unverändert – viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen schreiben die Gutschrift der Sollstunde ausdrücklich fest. Eine allgemeine gesetzliche Regel gibt es nicht.

Verstößt eine 9-Stunden-Nachtschicht gegen das Arbeitszeitgesetz?

Nein, solange der Ausgleich stimmt. § 3 ArbZG erlaubt bis zu zehn Stunden am Werktag, wenn im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen acht Stunden nicht überschritten werden; für Nachtarbeitnehmer verkürzt § 6 Abs. 2 ArbZG den Ausgleichszeitraum auf einen Kalendermonat oder vier Wochen. Die Pause bleibt bei 45 Minuten erst ab mehr als neun Stunden; bei genau neun Stunden reichen 30 Minuten nach § 4 ArbZG.

Wie bucht die Zeiterfassung die doppelte Stunde?

Nur ein System, das intern in koordinierter Weltzeit (UTC) rechnet, zählt von 22:00 bis 6:00 korrekt neun Stunden; ein System, das lokale Uhrzeiten subtrahiert, kommt auf acht und verliert die Stunde – im März umgekehrt. Nach der Sommerzeitverordnung lassen sich die beiden Stunden als 2A und 2B unterscheiden. Nach der Umstellung sollte der Planer die Nachtschichtbuchungen dieser einen Nacht gezielt prüfen: Zeiterfassung, Stundenkonto und Lohnabrechnung müssen dieselbe Zahl zeigen.

Wie gleicht man die beiden Nächte im Schichtplan fair aus?

Entweder dieselbe Person arbeitet beide Umstellungsnächte, dann heben sich 9 und 7 Stunden auf – im Kontischichtbetrieb ist das das klassische Modell, das das Bundesarbeitsgericht bereits 1985 gebilligt hat (7 AZR 276/83). Oder die Nächte werden jährlich rotiert und die Differenz läuft über das Arbeitszeitkonto: plus eine Stunde im Oktober, minus eine im März. Welche Variante gilt, gehört in die Betriebsvereinbarung zum Schichtsystem, damit nicht jede Umstellung neu diskutiert wird.

Über die Autorin

Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.

Quellen

  1. Zeitumstellung: § 2 Sommerzeitverordnung (SoZV) – letzter Sonntag im März und Oktober, Stunden 2A und 2B · § 5 Einheiten- und Zeitgesetz · Physikalisch-Technische Bundesanstalt: Zeitumstellung
  2. Vergütung: § 611a BGB · § 612 BGB · § 275 BGB · § 326 BGB · § 615 BGB
  3. Arbeitszeit: § 3 ArbZG · § 4 ArbZG · § 5 ArbZG · § 6 ArbZG (Nachtarbeit, Ausgleichszeitraum, Zuschlag) · § 9 ArbZG · § 11 ArbZG
  4. Steuer: § 3b EStG – steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
  5. BAG, Urteil vom 11. September 1985 – 7 AZR 276/83 (Zuweisung der Zusatz- und Fehlstunde im Kontischichtbetrieb); BAG, Urteil vom 4. Mai 2022 – 5 AZR 359/21 (Darlegung von Überstunden): bundesarbeitsgericht.de
  6. Rechtliche Einordnung der Umstellungsnächte: IHK Hannover: Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung · AnwaltOnline: Zeitumstellung und das Arbeitsrecht
  7. Nachtarbeit in Deutschland: Statistisches Bundesamt, Qualität der Arbeit: Abend- und Nachtarbeit – 4,3 Prozent regelmäßige Nachtarbeit 2025 (Stand 23. Juli 2026)
  8. Funktionsangaben Software: aplano.de (Stand September 2026)

Redaktionell geprüft am 21. September 2026. Das Rechenbeispiel verwendet frei gewählte Werte; tarifliche Zuschläge, Ausgleichszeiträume und Regelungen zur Zeitumstellung weichen je Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung ab. Rechtsinformationen sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.