Feiertagsplanung wird fair über drei Bausteine: eine frühe Wunschabfrage (wer will Weihnachten, wer lieber Silvester frei?), ein dokumentiertes Feiertagskonto über mehrere Jahre (wer dieses Jahr Heiligabend arbeitet, hat nächstes Jahr Vorrang) und die gesetzlichen Zähler des § 11 ArbZG – mindestens 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr und ein Ersatzruhetag für Sonn- und Feiertagsarbeit. Losverfahren sind nur die zweitbeste Lösung: Sie verteilen zufällig, aber nicht über die Jahre ausgleichend.
Kein Plan wird so genau gelesen wie der für die Weihnachtswoche. Feiertage sind der Härtetest jeder Planungsfairness, weil sie selten, emotional aufgeladen und ungleich wertig sind – Heiligabend wiegt anders als ein Brückentag im Mai. Wer sie mit derselben Mechanik plant wie normale Wochenenden, produziert jedes Jahr im Dezember denselben Konflikt.
Der gesetzliche Rahmen: § 11 ArbZG
An Sonn- und Feiertagen dürfen nur Ausnahmebranchen beschäftigen (§ 10 ArbZG – etwa Pflege, Gastronomie, Verkehr, Sicherheitsdienste). Für sie setzt § 11 ArbZG die Leitplanken: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben, für Sonntagsarbeit ist ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen zu gewähren, für Feiertagsarbeit innerhalb von acht Wochen. Beide Zähler gehören automatisiert in den Plan – wer sie im Kopf der Teamleitung führt, verliert sie spätestens beim ersten Tausch. Zuschläge regeln dagegen Arbeits- und Tarifverträge, nicht das ArbZG.
Baustein 1: Wunschabfrage vor der Planung
Feiertagspräferenzen sind erstaunlich heterogen: Eltern priorisieren Heiligabend, andere nehmen lieber Silvester oder Neujahr frei, manche arbeiten gezielt an Feiertagen wegen der Zuschläge. Eine strukturierte Abfrage im Herbst – pro Person eine Rangfolge über die kritischen Tage – löst einen Teil der Verteilung von selbst, weil sich Wünsche häufig komplementär verteilen. Erst der Rest muss über das Konto entschieden werden.
Baustein 2: Das Feiertagskonto
| Person | 2025: Dienste | Punkte 2025 | 2026: Vorrang | 2026: Dienste |
|---|---|---|---|---|
| Person A | Heiligabend S, Neujahr F | 3 + 2 = 5 | frei an Heiligabend | Ostermontag F |
| Person B | Silvester N | 3 | Wunsch Silvester erfüllt | Heiligabend S, 2. Weihnachtstag F |
| Person C | – (Elternzeit bis 11/2025) | 0 | nachrangig | Silvester N, Neujahr F |
Die Gewichtung (z. B. Heiligabend/Silvester 3 Punkte, sonstige Feiertage 2, feiertagsnahe Wochenenden 1) legt der Betrieb vorab fest – idealerweise in der Betriebsvereinbarung. Entscheidend ist, dass das Konto im Planungssystem sichtbar ist und Tausche automatisch mitzählt.
Baustein 3: Besetzung an Feiertagen eigenständig planen
Feiertage haben eigenes Besetzungs-Soll: Im Handel ist zu, in der Gastronomie Spitzenlast, in der Pflege Normalbetrieb mit Qualifikationsmix. Das Soll je Feiertag (siehe Besetzungsplanung) verhindert die zwei klassischen Fehler – Überbesetzung „zur Sicherheit“, die unnötig Konten belastet, und Minimalbesetzung, die beim ersten Krankheitsfall kippt. Für die Weihnachtswoche gehört zusätzlich eine benannte Einspringer-Reihenfolge in den Plan: Wer im Notfall gerufen wird, weiß es vorher – und bekommt den Einsatz aufs Konto.
Jahreswechsel: das Konto lebt vom Übertrag
Der kritische Moment jedes Feiertagskontos ist der Januar: Wird der Stand nicht sichtbar ins neue Jahr übertragen, beginnt die Verteilung wieder bei null – und die Belasteten des Vorjahres verlieren genau den Vorrang, der ihnen versprochen war. Deshalb gehört zum Konto ein fester Übertragstermin (etwa mit der Urlaubs-Jahresrunde im Januar), an dem die Stände kommuniziert und die Vorränge für die kommenden Feiertage daraus abgeleitet werden. Personalwechsel brauchen eine einfache Regel: Neue starten mit dem Teamdurchschnitt statt mit null, sonst rutschen sie automatisch in alle unbeliebten Dienste des ersten Jahres – der schnellste Weg, neue Kolleginnen und Kollegen wieder zu verlieren.
Was nicht funktioniert
Das reine Losverfahren wirkt auf den ersten Blick gerecht, gleicht aber über die Jahre nichts aus – wer zweimal hintereinander Heiligabend zieht, hat rechnerisch Pech und praktisch gekündigt. Ebenso heikel: die stille Dauerlösung über die immergleichen Freiwilligen. Sie funktioniert, bis sie kündigt. Beide Muster ersetzt das Konto durch dokumentierte, mehrjährige Fairness – und die Zähler-Logik der Rotation greift dann auch für den Rest des Jahres.
Häufige Fragen
Wer muss an Feiertagen arbeiten?
In Ausnahmebranchen nach § 10 ArbZG kann Feiertagsarbeit im Rahmen des Direktionsrechts (§ 106 GewO) und der Mitbestimmung angeordnet werden. Fair und konfliktarm wird die Auswahl über Wunschabfrage plus dokumentiertes Feiertagskonto statt über Zuruf oder Los.
Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Das Arbeitszeitgesetz regelt keine Zuschläge, sondern Ersatzruhetage (§ 11 ArbZG: für Feiertagsarbeit binnen acht Wochen, für Sonntagsarbeit binnen zwei Wochen). Zuschläge ergeben sich aus Arbeits- oder Tarifvertrag; berechnet werden sie aus Plan und erfassten Ist-Zeiten.
Wie verhindert man, dass immer dieselben an Weihnachten arbeiten?
Mit einem gewichteten Feiertagskonto über mehrere Jahre: Dienste an hochwertigen Tagen geben Punkte, wer vorn liegt, hat im Folgejahr Vorrang auf frei. Das Konto muss im Planungssystem geführt werden und Tausche automatisch erfassen – sonst veraltet es und der Konflikt kehrt zurück.
Dr. Katharina Müller ist Arbeitswissenschaftlerin und Expertin für Personalplanung, Arbeitszeitgestaltung und Workforce Management.
Quellen
- Arbeitszeitgesetz: § 10 ArbZG (Ausnahmebranchen) · § 11 ArbZG (freie Sonntage, Ersatzruhetage)
- Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit: § 87 BetrVG · die-betriebsratskanzlei.com
- Wunschdienste strukturiert einsammeln (Praxis): gastromatic.com